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Abschnitt 1 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit angelegten Information der Endverbraucher die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden.

(2) Vom Anwendungsbereich umfasst sind Lebensmittel nach Anlage 1, die von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt sind.

(3) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;

2.
tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;

3.
Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;

4.
maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;

5.
Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

6.
Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

7.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

8.
Endverbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

9.
vorverpacktes Lebensmittel: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

10.
Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

11.
Hauptsichtfeld: Hauptsichtfeld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

12.
Etikett: Etikett im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

13.
Lesbarkeit: Lesbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.