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§ 1 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

1.
Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere

a)
Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),

b)
Schwein (Sus scrofa),

c)
Schaf (Ovis aries),

d)
Ziege (Capra hircus) sowie

e)
Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und

2.
Hybridzuchtschweine.

2Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

1.
die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,

2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,

3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.
eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.



 

Zitierungen von § 1 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierZG Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
...  (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche ...
§ 9 TierZG Verordnungsermächtigungen
... oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über Personal sowie über ...
§ 10 TierZG Monitoring
... Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die ... Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses ...
§ 11 TierZG Verordnungsermächtigungen
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, 1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
... Versuche durchführen, 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist, 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln. (2) Die ...
§ 21 TierZG Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
... Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet ...
§ 22 TierZG Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der ...