§ 1 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)

A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten

§ 1 Dienstgradbezeichnungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Soldatinnen und Soldaten führen die Dienstgradbezeichnungen nach Anlage 1.

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Zitierungen von § 1 BPrDGrUnifAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPrDGrUnifAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BPrDGrUnifAnO (zu § 1) Dienstgradbezeichnungen


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