(1) Ein Diensteanbieter (
§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.
(2)
1Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach
§ 4 und den
§§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich.
2Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,
- 2.
- die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,
- 3.
- die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie
- 4.
- die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.
(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.