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§ 2 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 2 Diensteanbieter



(1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die

1.
es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,

2.
die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,

3.
die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und

4.
mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.

(2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.

(3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro.

(4) 1Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 2Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.



 

Zitierungen von § 2 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UrhDaG Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters
... Ein Diensteanbieter ( § 2 ) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich ...
§ 7 UrhDaG Qualifizierte Blockierung
... auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen. (4) Startup-Diensteanbieter ( § 2 Absatz 2 ) sind nicht nach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnittliche monatliche Anzahl ... nicht übersteigt. (5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diensteanbieter ( § 2 Absatz 3 ) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 ...