§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des §
104 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des §
99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des §
100 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
Frühere Fassungen von § 1 VSVgV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ... (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder ... 7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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