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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
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- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
- -
- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,
- -
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 GWB offen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz". - b)
- Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit". - c)
- Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf". - d)
- Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form". - e)
- Die Angabe zu § 177 wird gestrichen.
- 2.
- § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
- 3.
- § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz."
- 4.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen."
- 5.
- Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die- 1.
- aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder
- 2.
- zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst- 1.
- Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
- Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und
- 4.
- Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(5) Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.(6) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden." - 6.
- § 103 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung" durch die Angabe „sowohl die Planung als auch die Ausführung" ersetzt.
- 7.
- Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." - 8.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen" durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 9.
- § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Leistungen betreffen, die
- a)
- für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind,
- b)
- Verschlüsselung betreffen,
- c)
- die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen oder
- d)
- Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen
- 10.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen" durch die Angabe „Anwendbarkeit" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt.
„Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1 Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen." - c)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn
- 1.
- der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt,
- 2.
- die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird,
- 3.
- die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und
- 4.
- kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhält.
- 5.
- Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
- d)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 erbringt."
- e)
- Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9.
- f)
- In Absatz 9 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.
- 11.
- § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt:
„§ 113 Verordnungsermächtigung(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung- 1.
- der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
- 2.
- der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
- 3.
- der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
- 4.
- des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
- 5.
- der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
- 6.
- der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
- 7.
- der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
- 8.
- der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden,
- 9.
- verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist.(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist." - 12.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf". - b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben."
- 13.
- In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend" gestrichen.
- 14.
- § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.(4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind."
- 15.
- § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,".
- b)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,".
- 16.
- § 128 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen" die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange" die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität" eingefügt.
- 17.
- § 131 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 stehen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegen." - b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „unmittelbar" gestrichen.
- 18.
- § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
- 1.
- das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
- 2.
- eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
- 19.
- § 135 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft." - b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
- 20.
- § 145 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten" die Angabe „, einschließlich des militärischen Nachrichtenwesens," eingefügt.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke" die Angabe „, einschließlich ihrer satzungsgemäßen Zwecke," eingefügt.
- 21.
- § 147 wird durch den folgenden § 147 ersetzt:
„§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften(1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass- 1.
- eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
- a)
- bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
- b)
- Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;
- 2.
- ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97a bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden." - 22.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird." - c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz."
- 23.
- § 158 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form". - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht."
- 24.
- § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
- 5.
- ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt."
- 25.
- § 161 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen."
- 26.
- In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung" die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und" eingefügt.
- 27.
- § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend."
- 28.
- § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren."
- 29.
- § 166 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist." - b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar."
- 30.
- § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch."
- 31.
- § 169 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer" durch die Angabe „den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer" und die Angabe „vorzunehmen" durch die Angabe „zu veranlassen" ersetzt.
- 32.
- Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst."
- 33.
- § 173 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 34.
- § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden."
- 35.
- § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen" durch die Angabe „vorteilhaften" und die Angabe „Vorteile" durch die Angabe „Nachteile nicht" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „auch" durch die Angabe „vorrangig" ersetzt.
- 36.
- § 177 wird gestrichen.
- 37.
- In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und" gestrichen.
- 38.
- In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016" durch die Angabe „1. Juli 2026" ersetzt.
- 39.
- In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2026 HGrG offen
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
- „§ 30 Öffentliche Aufträge
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten."
Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2026 BHO offen
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
§ 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
- „§ 55 Öffentliche Aufträge(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln."
Artikel 4 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2026 WRegG offen
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „Buchstabe a bis d" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" die Angabe „oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gegen eine natürliche Person nach" die Angabe „Absatz 1 Nummer 4 und" eingefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- „1.
- bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt,
- 2.
- im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und
- 3.
- bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will."
Artikel 5 Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2026 LNGG offen
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
- c)
- Nummer 4 wird zu Nummer 3.
- d)
- Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2 wird gestrichen.
- e)
- Nummer 7 wird zu Nummer 5.
- f)
- Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der Angabe „gilt" wird die Angabe „Absatz 2" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 6 ändert mWv. 1. Juli 2026 PBefG offen
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8b wird wie folgt geändert:
§ 8b wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden." - 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig und umfassend" durch die Angabe „so eindeutig wie möglich" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet."
Artikel 7 Änderung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 7 ändert mWv. 1. Juli 2026 BwBBG offen
Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt." - 4.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 97a" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- 6.
- § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken dürfen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt."
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- c)
- Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
- d)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
- c)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- d)
- Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Artikel 8 Folgeänderungen
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SchwarzArbG offen, SchnellLG offen, MiLoG offen, AEntG offen, SGB V offen, WasserstoffBG offen
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
(2) Das Schnellladegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 GWB" durch die Angabe „§ 97 Absatz 4 und § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
(3) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
(4) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30.000 Euro" durch die Angabe „mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer" ersetzt.
(5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 130a Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 97a Absatz 1" ersetzt.
(6) Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe „§ 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 97a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer."
- b)
- Absatz 7 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 9 wird zu Absatz 8.
Artikel 9 Änderung der Vergabeverordnung
Artikel 9 ändert mWv. 1. Juli 2026 VgV offen
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden." - 3.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung" und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Eine Begründung ist nicht erforderlich."
- c)
- Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt."
- 6.
- In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.
- 7.
- In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen" durch die Angabe „gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen" ersetzt.
- 8.
- § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden."
- 9.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung". - b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und erschöpfend" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich."
- 10.
- In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4" durch die Angabe „§ 97a" ersetzt.
- 11.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich." - 12.
- In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a" die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung" eingefügt.
- 13.
- § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."
- 14.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen". - b)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen" die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
- 15.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich."
- 16.
- § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen."
- 17.
- § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind."
- 18.
- Nach § 55 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind." - 19.
- § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren." - 20.
- § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
- „2.
- die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann,
- 3.
- die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen oder
- 4.
- Aspekte der digitalen Souveränität."
- 21.
- In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf" durch die Angabe „soll" ersetzt.
- 22.
- § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:
„§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben." - 23.
- In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs" durch die Angabe „acht" ersetzt.
- 24.
- § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern angemessen zu berücksichtigen."
- 25.
- § 83 wird gestrichen.
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung
Artikel 10 ändert mWv. 1. Juli 2026 SektVO offen
Die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen". - 3.
- In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat" gestrichen.
- 4.
- § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden."
- 5.
- In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4" durch die Angabe „§ 97a" ersetzt.
- 6.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich."
- 7.
- § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."
- 8.
- Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen". - 9.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver" die Angabe „angemessener und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven" die Angabe „angemessenen," eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber" durch die Angabe „Auftraggeber" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."
- 10.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren."
Artikel 11 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
Artikel 11 ändert mWv. 1. Juli 2026 KonzVgV offen
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
- 2.
- In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen" die Angabe „nach § 16" eingefügt.
- 3.
- Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."
- 4.
- § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,
- 1.
- sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
- 2.
- den Wettbewerb zu gewährleisten.
- 5.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen."
Artikel 12 Änderung der Vergabestatistikverordnung
Artikel 12 ändert mWv. 1. Juli 2026 VergStatVO offen
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25.000 Euro" durch die Angabe „50.000 Euro" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 13 ändert mWv. 1. Juli 2026 VSVgV offen
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden." - 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auftraggeber können von Bietern verlangen, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist." - b)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auftraggeber können dem Auftragnehmer vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist."
- 3.
- § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und § 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.(4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig.(5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.(6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit- 1.
- einer Krise,
- 2.
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
- einer Bündnisverpflichtung.
(7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend." - 4.
- § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- humanitäre Einsätze,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5.
- 5.
- In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Teilnahmeanträge" die Angabe „oder Angebote" eingefügt.
- 6.
- Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an." - 7.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „können Auftraggeber zulassen" durch die Angabe „fordern Auftraggeber grundsätzlich" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) In Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten Absatz 7 sowie § 31 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen oder Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren."
- 8.
- § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises zulassen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen."
- 9.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Siegel" die Angabe „, sofern eine solche Signatur oder ein solches Siegel gefordert wurden" eingefügt.
- bb)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- cc)
- Nummer 8 wird zu Nummer 7.
- 10.
- § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind."
- 11.
- § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
- 4.
- ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder".
- b)
- Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Artikel 14 ändert mWv. 1. Juli 2026 SVHV offen
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
- 3.
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist
- 6.
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist
- 7.
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist
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