§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen:
- 1.
- Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
- 2.
- Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
- 3.
- Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,
- 4.
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,
- 5.
- Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung
- 6.
- Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,
- 7.
- Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,
- 8.
- Alkopopsteuergesetz,
- 9.
- Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Frühere Fassungen von § 1 VStDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 VStDÜV Elektronische Datenübermittlung ... im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich ... nach Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehenen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich. ... ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
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