§ 1 - Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 611-19-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Erklärungen der besonderen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer an die Zollverwaltung im Rahmen der folgenden Gesetze oder Verordnungen:

1.
Energiesteuergesetz und Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

2.
Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

3.
Tabaksteuergesetz und Tabaksteuerverordnung,

4.
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung,

5.
Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung

6.
Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung,

7.
Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung,

8.
Alkopopsteuergesetz,

9.
Luftverkehrsteuergesetz und Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung auf die elektronische Übermittlung von Erklärungen im Rahmen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.


Text in der Fassung des Artikels 11 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 29. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 1 VStDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 11 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 VStDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VStDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VStDÜV Begriffsbestimmungen
... Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 ...
§ 3 VStDÜV Elektronische Datenübermittlung
... im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich ... nach Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehenen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich. ... ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 11 8. VStÄndG Änderung der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung
... § 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert: 1. Nach ...


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