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§ 1 - Vergabemindestentgeltverordnung 2018 (VergMindV 2018)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4005 (Nr. 79)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 860-3-38 Sozialgesetzbuch

§ 1 Regelungsgegenstand



1Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich im Kalenderjahr 2018 das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen. 2Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen.