(2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der Kompetenz und Unabhängigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(6) Betreiber einer Vergleichswebsite ist, wer entgeltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenvergleich nach
§ 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes durchführt und das Ergebnis des Zahlungskontenvergleichs dem Verbraucher unterbreitet.