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§ 16 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt



1Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz".





 

Frühere Fassungen von § 16 ZKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ZKG Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften (vom 15.12.2023)
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018)
... delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 EUProspVOAnpG Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15 bis 19" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. 2. Folgender Absatz 1a ... 2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „ § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt § ... (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... worden ist." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt Die ... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 VglWebV Begriffsbestimmungen
... Vergleichswebsite ist eine Website im Sinne des § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes . (2) Akkreditierung ist die amtliche Bestätigung der Kompetenz und ... einer Vergleichswebsite ist, wer entgeltfrei auf seiner Website den Zahlungskontenvergleich nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes durchführt und das Ergebnis des Zahlungskontenvergleichs dem Verbraucher ...
§ 13 VglWebV Zertifizierung von Vergleichswebsites
... Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes für drei Jahre. (2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die ...