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§ 1 - Versorgungsreserveabrufverordnung (VersResAbV)

V. v. 30.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 268
Geltung ab 01.10.2022; FNA: 752-6-29 Elektrizität und Gas
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§ 1 Erlaubnis für den befristeten Einsatz von Reserveanlagen am Strommarkt



(1) Die Betreiber von Reserveanlagen nach § 50d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen diese Reserveanlagen ab dem 11. Oktober 2023 am Strommarkt einsetzen.

(2) Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nur anzuwenden während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.

(3) 1Der nach Absatz 1 zulässige Einsatz der Reserveanlagen am Strommarkt ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. 2Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist der befristete Einsatz am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.



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Frühere Fassungen von § 1 VersResAbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.10.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung
vom 04.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VersResAbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersResAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersResAbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung
V. v. 04.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 268
Artikel 1 VersResAbVÄndV Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung
... § 1 der Versorgungsreserveabrufverordnung vom 30. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V3) wird wie folgt geändert: 1. In ...