Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung (VersResAbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 268; Geltung ab 11.10.2023

Artikel 1 Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. Oktober 2023 VersResAbV § 1

§ 1 der Versorgungsreserveabrufverordnung vom 30. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 V3) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2022" durch die Angabe „11. Oktober 2023" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der nach Absatz 1 zulässige Einsatz der Reserveanlagen am Strommarkt ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist der befristete Einsatz am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024".



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