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§ 1 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes



Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

1.
in Patentsachen,

2.
in Gebrauchsmustersachen,

3.
in Markensachen,

4.
in Designsachen,

5.
in Topographieschutzsachen und

6.
in Sortenschutzsachen.

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