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§ 1 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 1 Zweck des Waffenregisters



(1) 1Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es

1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie

2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.

(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:

1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und

2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.