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Abschnitt 1 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Abschnitt 1 Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1 Zweck des Waffenregisters



(1) 1Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es

1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie

2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.

(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:

1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und

2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie

2.
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:

a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,

d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

e)
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,

g)
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie

h)
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:

a)
§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,

b)
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)
§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,

e)
§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)
§ 21a des Waffengesetzes,

g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,

h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

i)
§ 30 des Waffengesetzes,

j)
§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

k)
§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie

3.
die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,

4.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und

5.
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und

2.
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.


§ 3 Registerbehörde



(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.


§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister



(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

1.
die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie

2.
die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.

(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nichtpersonenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.