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§ 1 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber Darlehensgebern nach § 48u Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, nach § 5 Absatz 8a Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches und nach § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Darlehen, die vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 genannten Zeitpunkt vergeben wurden oder bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bedingungen der Darlehensvergabe vertraglich bindend vereinbart wurden. 2Sie gelten auch nicht für Bauspardarlehen, auf die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bausparkassengesetzes ein Rechtsanspruch aus dem Abschluss eines bestehenden Bausparvertrages vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(3) Sofern lediglich einzelne Bedingungen der Darlehensvergabe vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt vertraglich bindend vereinbart wurden, sind die Maßnahmen nach Absatz 1 nur auf diese Bedingungen nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImRiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WohnImRiV Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung
... nach Absatz 1 oder aufgrund eigener Erkenntnisse den Einsatz von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 für geboten, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer ...
§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im ...