(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.
(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den
§§ 12 und
13.