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Abschnitt 1 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 eID-Karte



(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.

(2) Die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen nach den §§ 12 und 13.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.

(2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,

1.
seine Identität dem Karteninhaber nachzuweisen und

2.
die Übermittlung personen- und kartenbezogener Daten aus der eID-Karte anzufragen.

(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät dient.

(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.

(6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten.

(7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus der eID-Karte oder aus einem mobilen Endgerät im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.

(8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen eID-Karte und Lesegeräten dient.

(9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist.

(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte ausgestellt wurde.

(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.




§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber



(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.
den Kartenhersteller,

2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

3.
den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.




§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip



(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.

(2) 1Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. 2Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:

1.
Familienname und Vornamen und

2.
Tag und Ort der Geburt.

(4) 1Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
Familienname und Geburtsname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,

6.
Staatsangehörigkeit,

7.
Ordensname, Künstlername,

8.
Dokumentenart und

9.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

2Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.

(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.




§ 5 Gültigkeitsdauer



(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.


§ 6 Sachliche Zuständigkeit



(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,

2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

2.
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.




§ 7 Örtliche Zuständigkeit



(1) 1Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. 2Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.

(1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-Karte ausgestellt hat.

(2) 1Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. 2Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.