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§ 1 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
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