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§ 2 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
§ 2 Teilnehmer
(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
- 1.
- der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
- 2.
- der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
- 3.
- jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und
- 4.
- jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_eWpRV.htm