Artikel 1a Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufgehoben.
- 2.
- In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 bis 3a" durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseArtikel 5 GPVG Inkrafttreten (vom 17.09.2022) ... (3b) Die Artikel 4b, 4c und 4d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2024 in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
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