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§ 1a - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion



(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.

(2) 1Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,

1.
die zur Bewältigung der Fahraufgabe - einschließlich Längs- und Querführung - das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung) kann,

2.
die in der Lage ist, während der hoch- oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,

3.
die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist,

4.
die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen kann,

5.
die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und

6.
die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist.

2Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.

(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen

1.
in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen oder

2.
eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben.

(4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.



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Frühere Fassungen von § 1a StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1648

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b StVG Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen (vom 21.06.2017)
... der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit ...
§ 1h StVG Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen (vom 28.07.2021)
... darf nur erteilt werden, sofern die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a Absatz 3 , § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger Genehmigungsvorschriften ist. Das ...
§ 12 StVG Höchstbeträge (vom 28.07.2021)
... auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag ... auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag ...
§ 63a StVG Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion (vom 26.11.2019)
... Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 16 AFGBV Erprobungsgenehmigung (vom 01.09.2023)
... dargelegt wird aa) bei automatisierten Fahrfunktionen unter Berücksichtigung von § 1a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und bb) bei autonomen Fahrfunktionen unter Berücksichtigung von § 1e Absatz ... oder autonomer Fahrfunktionen Ausnahmen genehmigen von 1. den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßenverkehrsgesetzes, 2. dieser Verordnung mit Ausnahme von den ...

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354
§ 2 GEIG Begriffsbestimmungen
... L 124 vom 20.5.2003, S. 36), 7. „Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a , 1b und 1c eingefügt: „§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder ... Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c eingefügt: „ § 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion (1) Der Betrieb eines ... der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit ... auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro;". b) In Nummer 2 wird ... auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a , nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro." 4. § 32 Absatz 1 ... mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
Artikel 1 StVGuaPflVGÄndG
... darf nur erteilt werden, sofern die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a Absatz 3 , § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger Genehmigungsvorschriften ist. Das ... „auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a " jeweils die Wörter „oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion ...