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§ 1b - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz



(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:

1.
Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
1andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. 2Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt

a)
monatlich je Verbrennungslinie oder

b)
bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist, und

4.
1gasförmige Abfälle der Positionen 3824 und 3825 der Kombinierten Nomenklatur, die

a)
im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben und

b)
nach umweltrechtlichen Vorschriften behandelt werden müssen.

2Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt monatlich

a)
je Verbrennungslinie oder

b)
rechnerisch auf der Grundlage von Analysen repräsentativer, durch mengenproportionale Probeentnahme gewonnener Sammelproben.

(2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.

(3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen.

(4) 1Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des § 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können. 2Andere vergleichbare Abfälle nach § 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.

(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53a des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.

(6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

(7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen:

1.
die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene oder errichtete Stelle, und

2.
jede andere von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen jeweils beliehene Stelle.





 

Frühere Fassungen von § 1b EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 30.09.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1b EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnergieStV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme ( § 1b Absatz 5 ); 17. Stromerzeugungseinheit: kleinste technisch selbständige ...
§ 110 EnergieStV Normen (vom 01.01.2024)
... Rotfarbstoffe die Anlage 4 zu dieser Verordnung, 10. für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1 Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe September 2000, 11. für die Bestimmung des Gehalts ...
Anlage 1 EnergieStV (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis (vom 15.09.2018)
... 4 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
B. v. 10.04.2012 BGBl. I S. 603
 
Zitat in folgenden Normen

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 ...
§ 6 SpaEfV Überwachung und Kontrolle
... kontrolliert. Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist 1. die in § 1b Absatz 8 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 3 der ... der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie 2. die in § 1b Absatz 7 Nummer 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 2 Nummer 1 ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 3 EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2012)
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes". 5. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eingefügt: „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes § 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz § 1c Steuertarif für ... 3. Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt: „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes  ... 1c eingefügt: „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes § 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz (1) Als andere Waren im Sinn des ... von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 4a des Gesetzes und anderen Abfällen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 die DIN EN 15400, Ausgabe Mai 2011,". b) Satz 2 wird wie folgt ... des Gesetzes b) Verteiler, Verwender thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2   Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) Nachweis ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme ( § 1b Absatz 5 ); 17. Stromerzeugungseinheit: kleinste technisch selbständige ... der elektrische Energie erzeugt werden kann." 3. Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des ... „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... und folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1 Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe September 2000." 30. § 111 Absatz 1 wird wie ...