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§ 2035 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer



(1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.



 

Zitierungen von § 2035 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2035 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
... der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis ...
§ 2037 BGB Weiterveräußerung des Erbteils
... der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035 , 2036 entsprechende ...