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§ 207 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 207 Vorläufige Anordnungen



Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.



 

Zitierungen von § 207 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 212 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
... damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 ... wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207 , 211 und 213 bis 217 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 01.07.2026)
... Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt ...
§ 31 DDG Rechtsbehelfe (vom 01.07.2026)
... nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt ... nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und ...