Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach
§ 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ...