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§ 20 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch



(1) 1Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. 2Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 20 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BewachV Buchführung und Aufbewahrung
... Munition nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2 . (3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln: 1. den ... Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes, 7. eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20 Absatz 2 . (4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den ...
§ 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.06.2019)
... 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § ... 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...