§ 20 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2020 MedienGBildTonAusbV VideoedAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und

2.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).



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