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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,

7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,

8.
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,

9.
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,

10.
Durchführen von Medienproduktionen,

11.
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Außenübertragung,

2.
Studioproduktion,

3.
szenische und dokumentarische Produktion,

4.
EB-Produktion,

5.
Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,

6.
Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,

7.
Radioproduktion und -sendung,

8.
Fernsehproduktion und -sendung,

9.
Organisation von AV-Produktionen,

10.
Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,

2.
Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie

3.
Produktionssysteme bedienen kann.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Produktionsaufgaben,

2.
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung,

3.
Medienwirtschaft,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Im Prüfungsbereich „Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,

2.
Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,

3.
komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und

4.
Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen

kann.

(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling

1.
in höchstens 18 Stunden

a)
eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder

b)
eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten

auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;

2.
in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;

b)
Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;

c)
Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;

d)
eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;

e)
eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.

Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewährleistet ist.

Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.

(5) Im Prüfungsbereich „Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
Unterlagen auswerten,

2.
Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

3.
Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie

4.
Geräte und Material auswählen

kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Im Prüfungsbereich „Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschaftsrechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben,

2.
die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmformen darstellen und

3.
die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen analysieren und beurteilen

kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Produktionsaufgaben 50 Prozent,

2.
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung 25 Prozent,

3.
Medienwirtschaft 15 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis,

2.
im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie

3.
im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung

mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 MediengestAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 133) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
in den Monaten
1-1819-36
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen von Arbeits-
abläufen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenz-
recht beachten
b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,
insbesondere
aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,
auswählen und weitergeben
bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen
cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in
Englisch, anwenden
c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver-
brauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-
tions- und Planungssoftware sowie Redaktions- und
Kontentmanagementsysteme, einsetzen
e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten
und anwenden
f) Projektablauf dokumentieren
18 
6Einrichten und Prüfen von
medienspezifischen
Produktionssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch,
nutzen
c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen
unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und
ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein-
richten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften
beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen beachten
e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere
aa) Software zusammenstellen und laden
bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen
einrichten
cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung
der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so-
wie an interne und externe Netze anschließen
g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser
Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und
bedienen
h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be-
dienen, Konfigurationsdaten abstimmen
i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Be-
triebsmesseinrichtungen prüfen
j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler
in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe-
ben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten,
Havariekonzepte entwickeln und anwenden
k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein-
satzbereitschaft sicherstellen
30 
7 Herstellen von Bild-
und Tonaufnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie-
nen
b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
c) Kameras abgleichen und aussteuern
d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf-
bauen und bedienen
e) Ton aussteuern sowie Ton angeln
18 
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte
festlegen
g) unterschiedliche Situationen ausleuchten
h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen
und positionieren
i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä-
ren Aufbauten und mit Publikum einhalten
 20
8Prüfen, Aufbereiten und
Verwalten von Bild-
und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord-
nen und verwalten
b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten
erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlun-
gen durchführen
c) Speicherumgebungen administrieren und Medien-
begleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und
Persönlichkeitsrechten, verwalten
d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken
recherchieren
12 
9Bearbeiten von Bild-
und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus-
wählen und bereitstellen
b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und
Musik nachbearbeiten
c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
d) Tonproduktionen bearbeiten
 20
10Durchführen von
Medienproduktionen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend
der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und
koordinieren
b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek-
te, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein-
beziehung der Kameraführung nach redaktionellen
und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
einsetzen
c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, ein-
schließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri-
schen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf-
bereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue-
rungssysteme einsetzen
 12
11Zusammenarbeiten im
Produktions- und
Redaktionsteam;
Projektmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und
ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak-
tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi-
schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den
jeweiligen Einsatzbereich erstellen
b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonpro-
dukten recherchieren, auswerten und bewerten
c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung
von gestalterischen Konzepten unterstützen und
beraten
d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei-
ligten abstimmen, insbesondere
aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen
sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin-
sichtlich Intention und Wirkung besprechen
bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be-
achtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter-
minen und Kosten abstimmen
cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos-
ten ermitteln und vergleichen
e) Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-
tisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen,
Nachkalkulation durchführen
h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie-
ren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren;
Konflikte im Team lösen
i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
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