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§ 20 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 20 Inhalt der Zertifikate



Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Falle einer letzten Schnittstelle

a)
die letzte Schnittstelle,

b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

c)
die jährliche Herstellungskapazität,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und

6.
die Art der Treibhausgasberechnung.

 
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Zitierungen von § 20 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 Biokraft-NachV Folgen fehlender Angaben
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht ...
§ 22 Biokraft-NachV Gültigkeit der Zertifikate
... sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für ...
§ 36 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2 , elektronisch folgende Dokumente übermitteln: 1. die Berichte nach § 35 Satz ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 12 ...