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§ 21 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 21 Folgen fehlender Angaben



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.

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Zitierungen von § 21 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. (2) § 21 ist entsprechend ...