§ 20 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 20 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und

1.
dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet oder

2.
dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.



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