§ 20 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 20 Verfahren


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. 2Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.

(2) 1Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.

(3) 1Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. 2Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. 3Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 20. Mai 2022 BGBl. I S. 730 m.W.v. 22. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 20 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17b EnSiG Übertragung von Vermögensgegenständen (vom 27.06.2023)
... eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
§ 23 EnSiG Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 20 , 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 185 GWB Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich (vom 27.06.2023)
... werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... Infrastruktur § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung § 20 Verfahren § 21 Entschädigung § 22 Rechtsschutz  ... ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 20 Verfahren (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ... bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 20 , 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21, ...
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 1 EnSiGuGWBÄndG Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
... eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes ...


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