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§ 19 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,

2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten,

3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),

4.
die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,

5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

3Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. 3Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.





 

Frühere Fassungen von § 19 EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 EnSiG Entschädigung (vom 22.05.2022)
... fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem ...
§ 22 EnSiG Rechtsschutz (vom 22.05.2022)
... ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19 . (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die ... Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits ... die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 unberührt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz ...
§ 23a EnSiG Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen (vom 01.12.2022)
... zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 ... des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. (5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung § 20 Verfahren § 21 ... nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung (1) Die Enteignung erfolgt durch ... fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem ... ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19 . (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, ... Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits erfolgten ... die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 unberührt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... des Enteignungsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist ... zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. (5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von ...