(1) 1Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. 2Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
- 1.
- von mindestens 250 Kubikmetern für
- a)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2,
- b)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2,
- c)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2,
- 2.
- von mindestens 50 Kubikmetern für
- a)
- Braunkohlenflugasche - BFA,
- b)
- Steinkohlenkesselasche - SKA,
- c)
- Steinkohlenflugasche - SFA,
- d)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1,
- e)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1,
- f)
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2,
- g)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1,
- h)
- Gießereirestsand - GRS sowie
- i)
- Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS.
3Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.