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Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (ErsatzbaustoffVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des

-
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5, des § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 bis 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,

-
§ 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),

-
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie im Fall des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Zustimmung des Bundestages:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Ersatzbaustoffverordnung



Die Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Güteüberwachungsgemeinschaften

§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf

§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb

Unterabschnitt 3 Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Bereich der Bundesverkehrswege" die Wörter „, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „unmittelbar anfallen" die Wörter „, sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden" eingefügt.

b)
Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen", Ausgabe Juli 2012 oder der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist;2)".

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2)
DIN-, EN- und ISO-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
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c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a Güteüberwachungsgemeinschaft:

Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Betreibern von Aufbereitungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 5, deren durch Satzung oder sonstige Regelung festgelegtes Ziel es ist, die Betreiber bei der Sicherstellung der Anforderungen an die Güteüberwachung zu unterstützen. Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 9 und Untersuchungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 10 können der Güteüberwachungsgemeinschaft beitreten. Die Güteüberwachungsgemeinschaft bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde."

d)
Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Bauprodukte" das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
durch thermische Behandlung von Ausbauasphalt oder teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen".

4.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Vorerkundung sind In-situ-Untersuchungen, insbesondere nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien", Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01), zulässig."

5.
Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt".

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Wechsel der Baumaßnahme" die Wörter „, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden," eingefügt.

b)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „mobilen Aufbereitungsanlage herstellt," die Wörter „ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden," eingefügt.

7.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „„Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau", Anhang A - TL SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007" durch die Wörter „„Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau", Anhang A - TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Angaben aus der Betriebsbeurteilung nach § 5 Absatz 3 mitzuprüfen."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Kontrolle der Angaben aus der Betriebsbeurteilung für mobile Aufbereitungsanlagen."

9.
Dem Wortlaut des § 10 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung unverzüglich zu bewerten."

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1" werden gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, die Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Eine Ausfertigung" durch die Wörter „Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung" ersetzt.

bb)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 4" das Wort „ist" gestrichen.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

13.
Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Güteüberwachungsgemeinschaften

§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf

(1) Der Betrieb einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde beteiligt jeweils die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass

1.
der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe eine oder mehrere Überwachungsstellen und eine oder mehrere Untersuchungsstellen zugehörig sind und

2.
die Einhaltung der Anforderungen über die Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13b sichergestellt ist.

(3) Das Personal der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von Mitgliedsbetrieben abhängig sein. Eine Abhängigkeit besteht, wenn das Personal außerhalb der Belange der Güteüberwachungsgemeinschaft mit einem Mitgliedsbetrieb wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen unterhält.

(4) Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Sofern erforderlich, können durch die zuständige Behörde Auflagen auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann widerrufen werden, wenn

1.
mit der Anerkennung eine Bedingung oder Auflage verbunden ist und die Güteüberwachungsgemeinschaft diese Bedingung oder Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat oder

2.
die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen.

§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb

(1) Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gibt sich eine Satzung oder sonstige Regelung. Die Satzung oder sonstige Regelung bedarf der Schriftform. Die Güteüberwachungsgemeinschaft wird folgendermaßen tätig:

1.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hat ergänzend zum Eignungsnachweis durch die Überwachungsstelle nach § 5 eine Vorprüfung des Betriebes der Aufbereitungsanlage vor Aufnahme in die Güteüberwachungsgemeinschaft durchzuführen, die insbesondere aus einer Vor-Ort-Begehung der Aufbereitungsanlage, aus der Feststellung der zu überwachenden mineralischen Ersatzbaustoffe und der Bestimmung ihrer Materialklasse besteht.

2.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nimmt den Betreiber einer Aufbereitungsanlage nur dann als Mitglied auf, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe erfüllen zu können.

3.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe konkretisiert für ihre Mitglieder die Anforderungen an ein betriebliches System der werkseigenen Produktionskontrolle, das gemäß dieser Verordnung vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage auf der Grundlage des Anhangs A der TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020 (FGSV) innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme des Mitglieds in die Güteüberwachungsgemeinschaft einzuführen und aufrecht zu erhalten ist. Die konkretisierten Anforderungen sind für die Mitglieder der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe verbindlich. Die der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörige Überwachungsstelle oder die zugehörigen Überwachungsstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Anlagenbetreiber im Rahmen der Fremdüberwachung.

4.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers. Für die Anforderungen an die Zuverlässigkeit gilt § 8 Absatz 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, entsprechend.

5.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Fachkunde des Betreibers. Für die Anforderungen an die Fachkunde gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entsprechend.

6.
Die Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer der Güteüberwachungsgemeinschaft zugehörigen Überwachungsstelle und einer der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörigen Untersuchungsstelle zu bedienen. Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach § 7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe vor. Die Pflichten nach § 12 bleiben unberührt. Die Überwachungsstelle informiert die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auch im Falle von § 13 Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Überschreitung von Materialwerten sowie im Falle von § 13 Absatz 2 Satz 4 bei Einstellung der Fremdüberwachung aufgrund der erneuten Feststellung von Mängeln in der Durchführung oder Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle. Die Pflichten zur Information der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.

7.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hält ein jederzeit zugängliches elektronisches System vor, das ihr zum Nachweis, zur Sammlung und zur Auswertung der Ergebnisse aus den Prüfungen der Material- und Überwachungswerte dient, die im Rahmen sowohl des Eignungsnachweises als auch der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung erzielt werden.

8.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe informiert ihre Mitgliedsbetriebe in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß Nummer 3 sowie zur Nutzung des von ihr bereitgestellten elektronischen Systems gemäß Nummer 7.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.

(3) Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe veröffentlicht im Internet die Aufbereitungsanlagen, die Mitglied der Güteüberwachungsgemeinschaft sind. Sie hat eine Aufbereitungsanlage unverzüglich von der Internetseite zu löschen, wenn für diese die Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 eingestellt wurde.

(4) Die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung des Mitglieds sind der zuständigen Behörde am Sitz der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auf Verlangen vorzulegen. Die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung von Aufbereitungsanlagen durch die zuständige Behörde an andere Behörden zu Überwachungszwecken erfolgt im Wege der Amtshilfe."

14.
Die Überschrift des bisherigen Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut".

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 1 Tabelle 3" die Wörter „untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist" eingefügt und die Wörter „Absatz 3 bis 5 untersuchen" durch die Wörter „Absatz 3 bis 5 durchführen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Probenahme von Böden in-situ nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" Teil 6 (2019-01) herangezogen werden."

16.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

17.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren."

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 2" durch die Wörter „nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 2" durch die Wörter „nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 3" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA5)" durch die Wörter „Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA5)" ersetzt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0," und die Wörter „Baggergut der Klasse 0 - BG-0," gestrichen.

19.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein technisches Bauwerk" die Wörter „vom Inverkehrbringer und Verwender" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Baggergut der Klasse F0* - BG-F0*" die Wörter „, Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0" eingefügt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere um die Verlegung eines Erdkabels handelt, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass das Deckblatt und die Lieferscheine dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur zu übergeben sind."

c)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend."

20.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Angabe „§ 11" wird die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bbb)
Die Angabe „Satz 2" wird durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
ohne Anerkennung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 eine Güteüberwachungsgemeinschaft betreibt,

3b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13a Absatz 4 zuwiderhandelt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 1" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 13b Absatz 3 Satz 2 eine Aufbereitungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig von der Internetseite löscht, oder".

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „durchführt oder" gestrichen.

21.
Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Fußnote 2 werden die Wörter „Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA5)" durch die Wörter „Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA5)" ersetzt.

b)
In Fußnote 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „im Einzelfall" die Wörter „und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde" eingefügt.

c)
In Fußnote 7 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Bei heterogenen Bodenverhältnissen mineralischer Böden kann der TOC-Gehalt der Masse des anfallenden Materials als maßgeblich bei Verwertung im Umfeld des anfallenden Materials und Verwendung unter gleichen Bedingungen herangezogen werden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse sowie die Vorgaben von § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen."

22.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der einführenden Tabelle werden die Angaben „BM-0" und „BG-0" gestrichen.

b)
Die Wörter „ZTV Asphalt-StB - (FGSV, Ausgabe 2007)" werden durch die Wörter „ZTV Asphalt-StB - (FGSV, Ausgabe 2007, Fassung 2013)" ersetzt.

c)
Die Wörter „ZTV Fug-StB - (FGSV, Ausgabe 2001)" werden durch die Wörter „ZTV Fug-StB - (FGSV, Ausgabe 2015)" ersetzt.

d)
Die Wörter „„Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung - RAS-Ew" (FGSV, Ausgabe 2005)" werden durch die Wörter „„Richtlinien für die Entwässerung von Straßen - REwS" (FGSV, Ausgabe 2021)" ersetzt.

23.
Anlage 4 Tabelle 2.3 wird wie folgt gefasst:

„Ermittlung des CBR-Wertes DIN EN 13286-47, „Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische -
Teil 47: Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Wertes (California bearing
ratio), des direkten Tragindex (IBI) und des linearen Schwellwertes", Ausgabe
Januar 2022.
Der CBR-Versuch erfolgt grundsätzlich an dem Gemisch mit der für den Einbau
vorgesehenen Korngrößenverteilung, das Größtkorn ist dabei auf 31,5 mm zu
begrenzen. Der Anteil > 31,5 mm wird durch einen gewichtsmäßig gleich
großen Anteil 11,2/31,5 mm ersetzt.
Einstufung nach dem CBR-
Wertes und Ermittlung der
CBR-Klasse
Abschnitt 7.2 der DIN EN 13286-47, Ausgabe Januar 2022.
Es sind zehn Probekörper herzustellen. An fünf Probekörpern wird unmittelbar
nach der Herstellung der CBR-Wert nach DIN EN 13286-47, Ausgabe Juli 2012,
ermittelt. Fünf weitere Probekörper (Parallelproben) werden von der Herstellung
an 28 Tage lang bis zur Prüfung in einem Feuchtraum mit einer relativen
Feuchte von mindestens 95 Prozent bei einer Temperatur von 20 ± 1 °C ohne
Luftzirkulation gelagert und dann ebenfalls im CBR-Versuch geprüft."


24.
Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

„Parameter DimensionBewertungs-
relevanter
Bereich
NormNormbezeichnung
pH-Wert 5 - 13 DIN EN ISO 10523
(April 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung des pH-Werts
(ISO 10523:2008); Deutsche
Fassung EN ISO 10523:2012
elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm200 - 12.500 DIN EN 27888
(November 1993)
Wasserbeschaffenheit; Bestimmung
der elektrischen Leitfähigkeit
(ISO 7888:1985); Deutsche
Fassung EN 27888:1993
Chlorid
Sulfat
Fluorid
mg/l160 - 5.000
200 - 2500
1 - 80
DIN EN ISO 10304-1
(Juli 2009)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von gelösten Anionen
mittels Flüssigkeits-Ionenchroma-
tographie - Teil 1: Bestimmung
von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat,
Nitrit, Phosphat und Sulfat
(ISO 10304-1:2007); Deutsche
Fassung EN ISO 10304-1:2009
Fluoridmg/l1 - 80 DIN 38405-4
(Juli 1985)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
DOCmg/l30 - 200
DIN EN 1484
(April 2019)
Wasseranalytik - Anleitungen zur
Bestimmung des gesamten organi-
schen Kohlenstoffs (TOC) und des
gelösten organischen Kohlenstoffs
(DOC); Deutsche Fassung
EN 1484:1997
TOC
TOC400
Masse% 1 - 5 DIN EN 15936
(November 2012)
Schlamm, behandelter Bioabfall,
Boden und Abfall - Bestimmung des
gesamten organischen Kohlenstoffs
(TOC) mittels trockener Verbren-
nung; Deutsche Fassung
EN 15936:2012
DIN 19539
(Dezember 2016)
Untersuchung von Feststoffen -
Temperaturabhängige Differen-
zierung des Gesamtkohlenstoffs
(TOC400, ROC, TIC900)
Aufgrund unterschiedlicher Kon-
ventionen sind die Ergebnisse der
Methoden DIN EN 15936
(November 2012) und DIN 19539
(Dezember 2016) nicht gleichwertig
Antimon
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom, ges.
Kupfer
Molybdän
Nickel
Vanadium
Zink
µg/l 10 - 150
10 - 120
20 - 470
2 - 15
10 - 1.100
20 - 2.000
55 - 7.000
20 - 280
30 - 1.350
100 - 1.600
DIN EN ISO 17294-2
(Januar 2017)
Wasserbeschaffenheit - Anwen-
dung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung
von ausgewählten Elementen
einschließlich Uran-Isotope
(ISO 17294-2:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 17294-2:2016
DIN EN ISO 11885
(September 2009)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von ausgewählten
Elementen durch induktiv ge-
koppelte Plasma-Atom-Emissions-
spektrometrie (ICP-OES)
(ISO 11885:2007); Deutsche
Fassung EN ISO 11885:2009
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom, ges.
Kupfer
Nickel
Thallium
Zink
mg/kg 10 - 150
40 - 700
0,4 - 10
30 - 600
20 - 320
50 - 350
0,5 - 7
60 - 1.200
DIN EN 16171
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels Massenspektrometrie mit
induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-MS); Deutsche Fassung EN 16171:2016
DIN EN 16170
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels optischer Emissions-
spektrometrie mit induktiv gekoppel-
tem Plasma (ICP-OES); Deutsche
Fassung EN 16170:2016
Quecksilber µg/l 0,1 DIN EN ISO 17294-2
(Januar 2017)
Wasserbeschaffenheit -
Anwendung der induktiv gekoppel-
ten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung
von ausgewählten Elementen
einschließlich Uran-Isotope
(ISO 17294-2:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 17294-2:2016
DIN EN ISO 12846
(August 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von Quecksilber -
Verfahren mittels Atomabsorptions-
spektrometrie (AAS) mit und ohne
Anreicherung (ISO 12846:2012);
Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
Quecksilber mg/kg 0,2 - 5 DIN EN 16171
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels Massenspektrometrie mit
induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-MS); Deutsche Fassung
EN 16171:2016
DIN EN ISO 12846
(August 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von Quecksilber -
Verfahren mittels Atomabsorptions-
spektrometrie (AAS) mit und ohne
Anreicherung (ISO 12846:2012);
Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
PAK µg/l 0,2 - 50 DIN EN ISO 17993
(März 2004)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von 15 polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) in Wasser durch HPLC mit
Fluoreszenzdetektion nach
Flüssig-Flüssig-Extraktion
(ISO 17993:2002); Deutsche
Fassung EN ISO 17993:2003
DIN 38407-39
(September 2011)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) -
Teil 39: Bestimmung ausgewählter
polycyclischer aromatischer Kohlen-
wasserstoffe (PAK) - Verfahren
mittels Gaschromatographie und
massenspektrometrischer Detektion
(GC-MS) (F 39)
PAKmg/kg0,2 - 30DIN ISO 18287
(Mai 2006)
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung
der polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gas-
chromatographisches Verfahren mit
Nachweis durch Massenspektro-
metrie (GC-MS) (ISO 18287:2006)
DIN EN 17503
(August 2022)
Boden, Schlamm, behandelter
Bioabfall und Abfall - Bestimmung
von polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels
Gaschromatographie (GC) und
Hochleistungs-Flüssigkeitschro-
matographie (HPLC); Deutsche
Fassung EN 17503:2022
PCB
(PCB-28, -52, -101,
-138, -153, -180)
+38, -158
µg/l0,01 - 0,04 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam er-
fassbare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
PCB
(PCB-28, -52, -101,
-138, -153, -180)
+ PCB-118
mg/kg0,05 - 0,5 DIN EN 17322
(März 2021)
Feststoffe in der Umwelt - Be-
stimmung von polychlorierten
Biphenylen (PCB) mittels Gas-
chromatographie und massenspek-
trometrischer Detektion (GC-MS)
oder Elektronen-Einfang-Detektion
(GC-ECD); Deutsche Fassung
EN 17322:2020
MKW
(n-Alkane C10-C39,
Isoalkane,
Cycloalkane und
aromatische KW)
µg/l150 - 500 DIN EN ISO 9377-2
(Juli 2001)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung des Kohlenwasserstoff-
Index - Teil 2: Verfahren nach
Lösemittelextraktion und Gaschro-
matographie (ISO 9377-2:2000);
Deutsche Fassung
EN ISO 9377-2:2000
Kohlenwasserstoffemg/kg300 - 2.000 DIN EN 14039
(Januar 2005)
Charakterisierung von Abfällen -
Bestimmung des Gehalts an Koh-
lenwasserstoffen von C10 bis C40
mittels Gaschromatographie; Deut-
sche Fassung EN 14039:2004 in
Verbindung mit LAGA-Mitteilung 35,
Bestimmung des Gehaltes an
Kohlenwasserstoffen in Abfällen -
Untersuchungs- und Analysen-
strategie (LAGA-Richtlinie KW/04),
Stand: 15. Dezember 2009, ISBN:
978-3-503-08396-1
BTEX
(Benzol, Toluol,
Ethylbenzol, o-, m-,
p-Xylol, Styrol,
Cumol)
mg/kg1DIN EN ISO 22155
(Juli 2016)
Bodenbeschaffenheit - Gaschroma-
tographische Bestimmung flüchtiger
aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Halogenkohlenwasserstoffe und
ausgewählter Ether - Statisches
Dampfraum-Verfahren
(ISO 22155:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 22155:2016
EOX mg/kg3 - 10 DIN 38414-17
(Januar 2017)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Schlamm und Sedi-
mente (Gruppe S); Teil 17 Bestim-
mung von extrahierbaren organisch
gebundenen Halogenen (EOX)
(S 17)
LHKW
(Summe der
halogen. C1- und
C2-Kohlenwasser-
stoffe)
mg/kg1DIN EN ISO 22155
(Juli 2016)
Bodenbeschaffenheit - Gaschroma-
tographische Bestimmung flüchtiger
aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Halogenkohlenwasserstoffe und
ausgewählter Ether Statisches
Dampfraum-Verfahren (ISO 22155:2016;
Deutsche Fassung EN ISO 22155:2016)
Phenoleµg/l12 - 2.000 DIN 38407-27
(Oktober 2012)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) -
Teil 27: Bestimmung ausgewählter
Phenole in Grund- und Boden-
sickerwasser, wässrigen Eluaten
und Perkolaten (F 27)
Chlorphenole, ges. µg/l1 - 100 DIN EN 12673
(Mai 1999)
Wasserbeschaffenheit - Gaschro-
matographische Bestimmung einiger
ausgewählter Chlorphenole in
Wasser; Deutsche Fassung
EN 12673:1998
Chlorbenzole, ges. µg/l1 - 4 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
Hexachlorbenzolµg/l0,02 - 0,04 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
Atrazin µg/l0,1 - 1,1 DIN EN ISO 11369
(November 1997)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter Pflan-
zenbehandlungsmittel - Verfahren
mit der Hochauflösungs-Flüssigkeit-
schromatographie mit UV-Detektion
nach Fest-Flüssig-Extraktion
(ISO 1369:1997); Deutsche
Fassung EN ISO 11369:1997
Bromacilµg/l0,1 - 0,6
Diuronµg/l0,05 - 0,3
Simazinµg/l0,1 - 2,4
Dimefuronµg/l0,1 - 0,6
Flumioxazin µg/l 0,1 - 0,6
DIN EN ISO 27108
(Dezember 2013)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter Pflan-
zenschutzmittel und Biozidprodukte
- Verfahren mittels Festphasen-
mikroextraktion (SPME) gefolgt von
der Gaschromatographie und
Massenspektrometrie (GC-MS)
(ISO 27108:2010); Deutsche
Fassung EN ISO 27108:2013
Flazasulfuron µg/l 0,1 - 0,6
DIN EN ISO 10695
(November 2000)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter
organischer Stickstoff- und
Phosphorverbindungen - Gas-
chromatographische Verfahren
(ISO 10695:2000); Deutsche
Fassung EN ISO 10695:2000
DIN 38407-36
(September 2014)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 36: Bestimmung ausgewählter
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und
anderer organischer Stoffe in
Wasser - Verfahren mittels Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (HPLC-MS/MS bzw.
-HRMS) nach Direktinjektion (F 36)
Glyphosat
AMPA
µg/l
µg/l
0,1 - 1,5
0,1 - 0,6
DIN 38407-22
(Oktober 2001)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 22: Bestimmung von Glyphosat
und Aminomethylphosphonsäure
(AMPA) in Wasser durch Hochleis-
tungs-Flüssigkeitschromatographie
(HPLC), Nachsäulenderivatisierung
und Fluoreszenzdetektion (F 22)
DIN ISO 16308
(September 2017)
Wasserbeschaffenheit - Bestim-
mung von Glyphosat und AMPA -
Verfahren mittels Hochleistungs-
Flüssigkeitschromatographie
(HPLC) mit tandem-massen-
spektrometrischer Detektion (ISO
16308:2014)
Tributylzinn-Kationµg/kg10 - 1.000 DIN EN ISO 23161
(April 2019)
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung
ausgewählter Organozinnverbin-
dungen - Gaschromatographisches
Verfahren".


25.
In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt:

„4.2.
Für die Einbauweisen 9, 10 und 16 gemäß Anlage 2: Beschreibung der geplanten Deckschichten oder Sicherungsmaßnahmen ...".


Artikel 2 Änderung der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2023 BG-V § 10



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke