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Artikel 20 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 20 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 GenG § 36, § 38, § 53, § 55, § 57, § 58, § 63e, § 150, § 151a, § 152, § 173 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz".

2.
In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

4.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Absatz 3b" durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a" ersetzt.

5.
In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, sind" durch die Wörter „ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist" ersetzt und werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie" gestrichen.

6.
In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

7.
In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind" durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind" ersetzt.

8.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „verschweigt" die Wörter „oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."

9.
In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

10.
§ 152 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a werden die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das Bundesamt für Justiz."

11.
Folgender § 173 wird angefügt:

§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

(1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 20 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
§ 58 GenG Prüfungsbericht (vom 01.07.2021)
... setzen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 20 Nummer 6 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 12 FüPoG II Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...