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Artikel 20 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 20 Hilfeleistung


Artikel 20 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1)
Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft oder einem Zugausfall sind die Fahrgäste durch das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit des Verkehrsdienstes oder Ersatzverkehrsdienstes zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Wenn Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über solche Informationen verfügen, müssen auch sie dem Fahrgast diese Informationen bereitstellen.

(2)
Beläuft sich die Verspätung nach Absatz 1 auf 60 Minuten oder mehr oder im Falle eines Zugausfalls bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausgefallenen Dienst durchführt, den Fahrgästen Folgendes kostenlos an:

a)
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung vom Lieferanten, der erforderlichen Lieferzeit und der Kosten vernünftigerweise lieferbar sind;

b)
die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist. In Fällen, in denen ein solcher Aufenthalt aufgrund der in Artikel 19 Absatz 10 genannten Umstände erforderlich wird, kann das Eisenbahnunternehmen die Dauer der Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzen. Die Barrierefreiheitsanforderungen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Bedürfnisse von Assistenzhunden sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

c)
ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.

(3)
Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so bietet das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste an und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen.

(4)
Die Eisenbahnunternehmen informieren die betroffenen Fahrgäste darüber, wie sie eine Bestätigung dafür beantragen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Diese Bestätigung gilt auch in Verbindung mit den Bestimmungen des Artikels 19.

(5)
Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 richten die Eisenbahnunternehmen besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie von etwaigen Begleitpersonen und Assistenzhunden.

(6)
Wenn gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU Notfallpläne aufgestellt werden, stimmen sich die Eisenbahnunternehmen mit dem Bahnhofsbetreiber und dem Infrastrukturbetreiber ab, um diese für den Fall größerer Störungen und großer Verspätungen, die dazu führen, dass eine beträchtliche Anzahl von Fahrgästen im Bahnhof festsitzt, vorzubereiten. In diesen Notfallplänen sind auch Anforderungen an den Zugang zu Warn- und Informationssystemen festgelegt.



 

Zitierungen von Artikel 20 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich
... Zeitraum von höchstens fünf Jahren von der Anwendung der Artikel 15, 17 und 19, des Artikels 20 Absatz 2 Buchstaben a und b und des Artikels 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausnehmen. (5) Bis zum 7. Juni ...
Artikel 6 Verordnung (EU) 2021/782 Fahrräder
... Artikel 18, eine Entschädigung gemäß Artikel 19 und Hilfeleistung gemäß Artikel 20 Absatz 2 . (2) Wenn im Zug für Fahrräder vorgesehene Stellplätze verfügbar ...
Artikel 12 Verordnung (EU) 2021/782 Durchgangsfahrkarten
... werden, als Durchgangsfahrkarte, und das Eisenbahnunternehmen haftet nach den Artikeln 18, 19 und 20 , wenn der Fahrgast einen oder mehrere Anschlüsse verpasst. (4) Wenn eine Fahrkarte ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... Absatz 10 Artikel 18 Artikel 20 - Artikel 20 Absatz 6  ... Artikel 20 - Artikel 20 Absatz 6 Artikel 19 Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 AEG Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 29.12.2023)
... Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. ...

Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 2 EVO Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken
... Auf die Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a , Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 nicht anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Wörter „Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007" durch die Wörter „ Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 " ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...