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§ 20 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung



(1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden durchgeführt werden, die mindestens den akademischen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Hebammenstudiums verliehen wird.

(2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Voraussetzung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5 oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.

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