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§ 20 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

§ 20 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

4.
Material zu disponieren,

5.
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

6.
Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,

7.
Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.
Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,

9.
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

11.
Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion und

2.
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.

2Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen insgesamt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.