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§ 21 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

§ 21 Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik



(1) Im Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,

2.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

3.
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,

4.
Skizzen anzufertigen,

5.
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,

6.
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

7.
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

8.
Berechnungen durchzuführen und

9.
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

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