§ 20 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Auskünfte und Prüfungen


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. 2Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung treffen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Räume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es

1.
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

2Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. 4Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 2Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden. 2Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 21 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026

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Frühere Fassungen von § 20 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 21 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20 , 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 6 KMAG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (vom 30.12.2024)
... und Verwaltungsakte einschließlich der Prüfungsanordnungen nach § 20 , trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. ...
§ 25 KMAG Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten (vom 31.03.2026)
... Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch für 1. ... von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ... (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte ... 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen ... Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.  ...
§ 26 KMAG Digitale operationale Resilienz (vom 31.03.2026)
... in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... 1 oder 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, entgegen § 22 Absatz ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 oder des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 14 BRUBEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 oder des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene ...
Artikel 21 BRUBEG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist." 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz ... bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 20 Absatz 5 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ... „(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte ... Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen ... Personen, Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) ... 4. § 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 20 Absatz 5 gilt entsprechend." 5. § 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ... 1 oder 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, entgegen § 22 Absatz ...

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20 , 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung."  ...
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene ...


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