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Artikel 21 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 21 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 31. März 2026 KMAG § 8, § 20, § 25, § 26, § 47

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist."

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Räume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es

1.
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden."

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen, Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen."

bb)
Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen, Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 10.

d)
Der neue Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 bis 4 nicht erfüllt."

e)
Der neue Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:

„(10) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 9 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen."

4.
§ 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend."

5.
§ 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder 8 Satz 1 bis 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder 4, § 16 Absatz 1 oder 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet oder

4.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt."