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§ 20 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Steueranmeldung



(1) 1Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. 3Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 20 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KaffeeStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ...
§ 24 KaffeeStV Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2  ...
§ 28 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2  ...
§ 30 KaffeeStV Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (vom 01.07.2021)
... angerechnet wird. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend. (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie ...
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022)
... auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung ( § 20 Absatz 1 ) des Steuerlagerinhabers gestellt. (4) In den Fällen des § 21 ...
§ 32 KaffeeStV Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (vom 01.07.2021)
... werden. (6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 9 8. VStÄndG Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner." 2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Das Hauptzollamt kann ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20 " durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Überführung in das externe Versandverfahren". e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Herstellung von Kaffee ... eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt. 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... entsprechend." 21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Herstellung von Kaffee ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 27. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 30. § 30 wird wie folgt geändert: a) In ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige" ... „nach Absatz 1" gestrichen. c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „( § 20 )" durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)" ersetzt. 32. § 32 ... c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)" durch den Klammerzusatz „( § 20 Absatz 1 )" ersetzt. 32. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... folgt gefasst: „(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 33. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die ...