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§ 20 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 20 Teilnahme von Anlagen der Netzreserve



(1) 1Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netzreserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben, wenn sie alle technischen und sonstigen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. 2Erhält ein solches Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung.

(2) 1Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. 2Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige Leistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der Teilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung gestellt hat.

(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Übertragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwischen ihnen bestehende Verträge entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. 2Vereinbarte technische Anforderungen bleiben auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber erhalten.

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