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§ 19 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 19 Vergütung



(1) 1Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. 2Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.

(2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht

1.
bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und

2.
bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird.

(3) Die jährliche Vergütung umfasst

1.
bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden,

2.
den oder die Funktionstests nach § 28,

3.
den oder die Probeabrufe nach § 29 und

4.
erforderliche Nachbesserungen nach § 30.

(4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind

1.
zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Einsätzen hinausgehen,

2.
Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstartfähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhalten wird,

3.
Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und

4.
Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Einspeisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüssen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.

(5) 1Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Nummer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassungen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder betriebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. 2Diese Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers entstanden sind. 3§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstundenabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4 Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 können die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung vorsehen. 2Als Schlüssel können die Anzahl der Starts und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro Erbringungszeitraum angesetzt werden.

(7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personalkosten, start- und betriebsstundenunabhängige Instandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflagerungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransportkapazität.



 

Zitierungen von § 19 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KapResV Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
... Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung nach § 7 der ...
§ 27 KapResV Verfügbarkeit
... Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25, Abrufe ...
§ 31 KapResV Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage
... Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber monatlich jeweils zum zehnten Werktag ... gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne von Satz 1. (2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber dem ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage
... von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Satz 1 ist entsprechend ... Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Bis ... 5 sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Betreiber für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich zustehende Vergütung ...
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
... § 21, einschließlich Vorgaben zur Abwicklung der gesonderten Erstattung von Kosten nach § 19 Absatz 4 bis 6 , 2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14, ...
§ 39 KapResV Durchsetzung von Vertragsstrafen
... aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergütung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehalten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage erneut Sicherheit ...