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§ 20 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats



(1) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. 2Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.

(3) 1Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:

1.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,

2.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,

3.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,

4.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,

5.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,

6.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

7.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

8.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,

9.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,

10.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,

11.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,

12.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,

13.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,

14.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,

15.
für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,

16.
für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.

2Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.

(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.

(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:

1.
den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,

2.
die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,

3.
die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,

4.
die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,

5.
die ausstellende Behörde,

6.
die Zertifikatsnummer und

7.
einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.

(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.



 

Zitierungen von § 20 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LuftSiSchulV Rezertifizierung der Ausbilder
... nach § 22 Absatz 1 und 3. eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1 . § 20 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Der Antrag auf ... 3. eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des ...
§ 31 LuftSiSchulV Fortbildungsnachweis
... Person, 2. Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6 , 3. die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) ...
§ 35 LuftSiSchulV Übergangsregelung
... worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben. (3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
... Zertifizierung von Ausbildern 1.1 Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang ( § 20 Absatz 2 und 3 ) Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder ... Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden ( § 20 Absatz 2 ). Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes ... der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1 . 1.2 Lehrprobe (§ 20 Absatz 1) 1.2.1 Zertifizierung ... Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1. 1.2 Lehrprobe ( § 20 Absatz 1 ) 1.2.1 Zertifizierung als Ausbilder Die zuständige ... der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen ... die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte. 1.3 Einzelheiten zu § 20 Absatz 3 Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden ... der Flugbesatzungsausweis. 2. Muster - Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6 1) [image:2023/2023I193_29.gif|Muster - Ausbilderzertifikat (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. ...