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§ 19 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 19 Ausbilderzertifikat



(1) 1Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. 2Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 3§ 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. 2Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.

(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,

2.
ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,

3.
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und

4.
eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.

(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.



 

Zitierungen von § 19 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
... Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und ...
§ 5 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
... Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen. (2) Die Lernsoftware für eine computergestützte ...
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... ist. (2) Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1 , für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder