§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1)
1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der
§§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien.
2Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
- 1.
- das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist,
- 2.
- das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
- 3.
- der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder
- 4.
- das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
3Satz 2 gilt entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. 2Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. 3Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. 4Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) 1Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. 2Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der
§§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des
§ 19 zu erfüllen.
Frühere Fassungen von § 20 SAG
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interne Verweise§ 11 SAG Zugang zu Informationen ... oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im ...
§ 12 SAG Sanierungsplanung (vom 28.12.2020) ... Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das ...
§ 21a SAG Verordnungsermächtigung (vom 06.11.2015) ... gemäß § 19 Absatz 1 und 3. die Anforderungen nach § 20 , insbesondere a) zum Antrag auf Befreiung, b) zu den vom Institut und vom ... c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind. Das ...
Zitat in folgenden NormenInstitutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022) ... weiteren Voraussetzungen erfüllen: a) sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 15 PrüfbV Sanierungsplanung ... vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können. (2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines ...
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
§ 1 MaSanV Anwendungsbereich ... und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene ...
§ 18 MaSanV Antragstellung ... angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag). (2) ... auf Antrag des institutsbezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden. Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Das ...
§ 19 MaSanV Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung (vom 29.12.2020) ... ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die ... mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen 1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und 3. die Anforderungen nach § 20 , insbesondere a) zum Antrag auf Befreiung, b) zu den vom Institut und ... c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind. Das ...
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes ... In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. 15. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In dem ...
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV ... weiteren Voraussetzungen erfüllen: a) sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
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